Laut Urteil vom BFH vom 25.08.2009 – IX R 60/07 sowie IX R 55/07 (und 1 K 51/06 vom 01.08.2007) ist es kein Gestaltungsmissbrauch, ein Wertpapier mit Verlust zu verkaufen und es am selben Tag wieder zu einem anderen Kurs zu kaufen und dadurch einen Verlusttopf aufzubauen.
So wird aktuell meines Wissens nach immer noch von der Rechtsprechung geurteilt. Außerdem läuft seit der Abgeltungssteuer die Prozedur des Steuerabzugs automatisch und somit braucht man die einzelnen Transaktionen nicht anzugeben.